Gesetze, Vorschriften und Richtlinien |
In Europa gilt die EG Richtlinie 89/686. In der Schweiz sind ausserdem das Produktesicherheitsgesetz (PrSG), die Produktesicherheitsverordnung (PrSV), die SUVA- und EKAS-Richtlinien sowie das Unfallversicherungsgesetz (UVG) massgebend. Es sind alle Unternehmen in der Schweiz verpflichtet, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz systematisch sicherzustellen und die «Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)» einzuhalten. |
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Gefahrenermittlung und Einsatzbereich |
Bei Auswahl und Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) sind die auszuführenden Arbeiten, die örtlichen Gegebenheiten und vor allem die abzuwehrenden Gefahren zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt: |
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• | Wenn bei Bau-, Montage-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten Absturzgefahr besteht, sind in erster Linie organisatorische oder technische Schutzmassnahmen wie Gerüste, Geländer oder Auffangnetze vorzusehen. |
• | Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) sind überall dort anzuwenden, wo sich die genannten technischen Vorkehrungen nicht realisieren lassen, oder wo die Aufwendungen dafür unverhältnismässig gross sind. |
• | Grundsätzlich müssen Massnahmen getroffen werden, sobald Absturzgefahr droht. Genaueres kann beispielsweise der VUV oder BauAV entnommen werden. |
Wichtige Hinweise |
• | Beim Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ist darauf zu achten, dass der Freiraum |
| zwischen Anschlagpunkt und Boden genügend gross ist und sich unter der gesicherten Person keine gefähr- |
| lichen Gegenstände oder Hindernisse befinden. Grundsätzlich ist die Länge der Absturzsicherung so zu be- |
| messen, dass ein Aufprall vermieden wird. |
• | Die Belastbarkeit des menschlichen Körpers bei Stürzen ins |
| Seil ist beschränkt, deshalb dürfen nur Verbindungsmittel mit |
| Falldämpfer zur Absturzsicherung verwendet werden. Bei |
| einer Sturzhöhe von 4 m wirkt auf eine 100 kg schwere Per- |
| son eine Kraft von rund 22 kN (ca. 2,2 Tonnen!) ein, was fatale |
| Folgen haben kann. EN-konforme Falldämpfer reduzieren die |
| Kraft auf ein erträgliches Mass von max. 6 kN (ca. 600 kg). |
• | Produkte zur Sicherung gegen Absturz müssen entsprechend |
| den europäischen Normen gefertigt werden. Jedes Produkt |
| muss gekennzeichnet sein und u.a. das CE-Zeichen sowie die |
| Nr. der zu erfüllenden EN-Norm tragen. Dabei ist zu beachten, |
| dass diese Normen je nach Produkt und Anwendung verschie- |
| den sein können. Es ist deshalb wichtig, dass der Anwender je |
| nach Einsatz die dafür vorgesehenen, richtigen Produkte aus- |
| wählt. |
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Übersicht der relevanten EN-Normen: |
EN 341: | PSAgA – Abseilgeräte | EN 361: | PSAgA – Auffanggurte |
EN 353-1: | PSAgA – Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung | EN 362: | PSAgA – Verbindungselemente |
EN 353-2: | PSAgA gegen Absturz-Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung | EN 795: | PSAgA – Anschlageinrichtungen / Anschlagpunkte |
EN 354: | PSAgA – Verbindungsmittel | EN 813: | PSAgA – Sitzgurte |
EN 355: | PSAgA – Falldämpfer | EN 1496: | PSAgA – Rettungshubgeräte |
EN 358: | PSAgA für Haltefunktionen-Haltesysteme | EN 1497/98: | PSAgA – Rettungsgurte / Rettungsschlaufen |
EN 360: | PSAgA – Höhensicherungsgeräte |
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Prüfung und Instandhaltung (gem. EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel) |
Die Prüfung muss vor jedem Gebrauch und mindestens einmal jährlich oder, abhängig von den Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen, häufiger stattfinden. Sie erfolgt durch einen Sachkundigen und muss sorgfältig dokumentiert werden. Bei einem Sturz aktivierte Teile der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) dürfen erst nach einer Prüfung wiederverwendet werden. Gurtbänder oder Verbindungselemente mit erkennbaren Mängeln dürfen nicht weiterbenutzt werden. Gehen Sie kein Risiko ein! |
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Produktelebensdauer |
SpanSet empfiehlt, dass alle regelmässig gebrauchten Auffanggurten, Leinen und Seile 5 Jahre nach dem ersten Gebrauch vernichtet werden sollten. Die äusserste Lebensdauer beträgt 10 Jahre nach der Herstellung, selbst wenn sie nie gebraucht wurden. Instandsetzungsarbeiten darf nur der Hersteller oder eine von ihm beauftragte Person durchführen. |
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Aufbewahrung und Pflege |
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind in trockenen, sauberen und lichtgeschützten Räumen zu lagern. |
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Kontroll-Service |
Sie können uns Ihre PSA-Ausrüstung für die jährliche Kontrolle zusenden oder unseren mobilen Kontrollservice anfordern. Die geprüften, intakten Produkte werden markiert und registriert und Sie erhalten nach jeder Kontrolle eine Prüfbescheinigung. Wir prüfen auch Fremdprodukte. Fragen Sie uns an! |